Art. 1 Geltungsbereich
Die Ausführung eines Auftrages erfolgt zu den nachstehenden
Bedingungen der Fachgruppe Möbeltransporte des Schweizerischen
Nutzfahrzeugverbandes ASTAG soweit ihnen nicht
zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Grundlage der Bedingungen bilden die Bestimmungen des
Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie das Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf
Schiene und Strasse (AS 2002, 1649).
Die Allgemeinen Bedingungen dienen dazu, die gesetzlichen
Bestimmungen zu ergänzen. Von den Bedingungen abweichende
Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.
Art. 2 Allgemeines
Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen
Angaben, wie Hinweise auf reglementierte Güter (z.B. Gefahrengut)
sowie solche, die einer besonderen Behandlung bedürfen, zu
enthalten.
Der Frachtführer überprüft den ihm erteilten Auftrag sorgfältig; er ist
jedoch nicht verpflichtet, den Inhalt von Transportgefässen oder
Sendungen zu überprüfen, noch Gewichts- oder Masskontrollen
vorzunehmen. Stellt der Frachtführer Unklarheiten fest, so klärt er
sie raschmöglichst mit dem Auftraggeber ab.
Der über das mit dem Auftraggeber vereinbarte Volumen
hinausgehende Laderaum bleibt zur Verfügung des Frachtführers.
Dieser ist berechtigt, die Ausführung des übernommenen Auftrages
einem anderen Frachtführer zu übertragen.
Art. 3 Transportübernahme im Allgemeinen
Jeder Auftrag setzt voraus, dass er unter normalen Verhältnissen
durchgeführt werden kann; die Hauptverkehrsstrassen sowie die
Strassen und Wege zu den Häusern, wo Belad und Entlad
stattfinden, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein.
Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrtsverhältnisse
höchstens 15 Meter Distanz zwischen Fahrzeug und
Hauseingang. Korridore, Treppen usw. sollen einen reibungslosen
Transport ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die
behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen
Weise zulassen.
In allen anderen Fällen erhöht sich der Umzugspreis nach
Massgabe der Mehraufwendungen.
Art. 4 Pflichten des Frachtführers
Der Frachtführer ist dazu verpflichtet, die für die Ausführung des
Auftrages notwendigen Transportmittel auf den vereinbarten
Zeitpunkt bereitzustellen. Der Frachtführer führt den Auftrag
vertragsgemäss und mit der notwendigen Sorgfalt aus. Die
Ablieferung des Frachtgutes am Bestimmungsort hat sofort nach
Ankunft des Transportes oder nach Vereinbarung zu erfolgen.
Art. 5 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat für geeignete Verpackung zu sorgen. Er hat
dem Frachtführer rechtzeitig die Adresse des Empfängers, den Ort
der Ablieferung und die örtlichen Verhältnisse genau zu bezeichnen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Frachtführer auf die besondere
Beschaffenheit des Transportgutes und dessen
Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen.
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Transportarbeiten,
die Ver- und Entladung im vereinbarten Zeitpunkt bzw. sofort nach
Eintreffen der Transportfahrzeuge begonnen werden können.
Vorbehältlich anderer Vereinbarung obliegt die Besorgung aller für
die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente,
Bewilligungen und Absperrungen dem Auftraggeber.
Der Auftraggeber ist zur wahrheitsgetreuen Deklaration des
Transportgutes verpflichtet und übernimmt gegenüber dem
Frachtführer sowie den Bahn- und Zollorganen oder weiteren Behörden
die volle Verantwortung. Ohne diesbezügliche Weisung
durch den Auftraggeber ist der Frachtführer berechtigt, das Transportgut
als Übersiedlungsgut zu behandeln.
Der Auftraggeber hat für die Beschaffung der erforderlichen
Zolldokumente besorgt zu sein und ist für deren Richtigkeit
verantwortlich. Für alle Folgen, die durch das Fehlen, die verspätete
Zustellung und die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit dieser
Dokumente entstehen, hat der Auftraggeber aufzukommen. Er haftet
dem Frachtführer für alle sich aus der Zollbehandlung des
Transportgutes ergebenden Auslagen. Der Preis für die
Zollabfertigungskosten setzt eine normale Abwicklung voraus.
Verlängerte Zollaufenthalte und besondere Verhandlungen mit den
zuständigen Behörden sind dem Frachtführer entsprechend zu
vergüten. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, Frachten, Zölle und
Abgaben zu bevorschussen. Er kann vom Auftraggeber Vorschüsse
in der jeweiligen Währung verlangen. Tritt der Fracht- führer in
Vorlage, so sind ihm Vorlageprovision und Zins sowie ein
angemessener Kursverlust zu ersetzen.
Für alle Umtriebe und Mehrkosten, die infolge verspäteter Abnahme
des Transportgutes durch den Auftraggeber entstehen, hat dieser
aufzukommen. Kann innerhalb einer Wartezeit von vier Stunden die
Entladung nicht begonnen werden, ist der Fracht- führer berechtigt,
auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers das Transportgut
einzulagern. Dabei beschränkt sich seine Haftung auf die sorgfältige
Auswahl des Einlagerungsortes.
Ausdrücklich vom Transport ausgeschlossen sind Bargeld, Inhaberpapiere,
inklusive Effekten im Sinne des Börsengesetzes, die
Inhabereigenschaften haben, oder Edelmetalle.
Art. 6 Preise
Der Preis berechnet sich nach Aufwand oder Kostendach/ Pauschal.
Im Preis nicht eingeschlossen sind dagegen, besondere
Vereinbarungen vorbehalten, folgende Aufwendungen:
a) das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, insbesondere für
Verpackungsarbeiten, die am Umzugstag durch den Frachtführer
vorgenommen werden müssen;
b) spezieller Hin- oder Rücktransport von Packmaterial sowie
dessen Miete oder Kauf;
c) das Demontieren und Montieren von komplizierten oder neuen
Möbeln, die besonderen Zeitaufwand oder den Beizug eines
Spezialisten benötigen;
d) der Transport von Kühlschränken/Truhen von über 100 l, Klavieren,
Flügeln, Kassenschränken und anderen Gegenständen
vom mehr als 100 kg Eigengewicht;
e) das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren,
Lampen, Vorhängen, Einbauten usw.;
f) der Mehraufwand für Gegenstände, deren Transport durch
Fenster oder über Balkone zu erfolgen hat;
g) die Prämien von Transportversicherungen;
h) Zollabfertigung, Zoll und Zollspesen;
i) Strassensteuern und Fährkosten sowie amtliche Gebühren aller
Art;
j) Mehraufwendungen bzw. Mehrleistungen im Interesse des
Umzuges auch ohne besonderen Auftrag;
k) Mehraufwendungen durch Witterungsverhältnisse oder falls in
gesperrten oder aufgerissenen Strassen das Transportfahr- zeug
nicht vor das Haus gefahren werden kann, desgleichen für
Wartezeiten des Transportfahrzeuges und des Personals, die der
Frachtführer nicht verschuldet hat;
l) ferner angemessene Zuschläge für das Tragen der Güter auf
weiten oder ungewöhnlichen Wegen, soweit nicht bei der
Preisvereinbarung eine ausdrückliche Berücksichtigung dieser
Umstände stattgefunden hat sowie Mehrkosten, die durch Umwege
entstehen, falls die direkten Wege gesperrt oder nicht
benutzbar sind;
Das Abnehmen und Anbringen von Beleuchtungskörpern und
anderen an das Stromnetz angeschlossenen Apparaten darf zufol- ge
gesetzlicher Bestimmungen nicht durch das Transportpersonal
vorgenommen werden.
Art. 7 Bezahlung
Umzüge sind grundsätzlich nach Beendigung der Arbeit bar zu
bezahlen. Bei Transporten ins Ausland ist Vorauszahlung zu leisten.
Die Bezahlung für die Reinigung erfolgt immer Bar am Tag der
Übergabe.
Art. 8 Umdisponierung / Rücktritt des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat das Recht, einen in Ausführung begriffenen
Transport umzudisponieren, gegen vollständige Abgeltung des
dadurch dem Frachtführer entstehenden Schadens.
Ein allfälliger Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen.
Bei Rücktritt innerhalb von 30 Kalendertagen vor dem geplanten
Umzug sind 80 % des in der Offerte gestellten Betrages im Sinne
einer pauschalierten Abgeltung für Aufwendungen, Bemühungen
und Umtriebe geschuldet.
Bei Rücktritt des Auftraggebers innerhalb von 48 Stunden vor dem
geplanten Umzug sind 90 % des in der Offerte gestellten Betrages
geschuldet. Beweist der Frachtführer einen grösseren Schaden, ist
auch dieser zu entschädigen.
Art. 9 Retentionsrecht
Wenn das Frachtgut nicht angenommen oder die Zahlung der auf
demselben haftenden Forderungen nicht geleistet wird, kann der
Frachtführer das Frachtgut bis zum Wert des geschuldeten
Betrages retinieren oder auf Kosten des Auftraggebers hinterlegen.
Es gelten insbesondere die Bestimmungen von Art. 444, 445 und 451 OR.
In diesem Fall kann der Frachtführer den Auftraggeber schriftlich
auffordern, die Forderung innerhalb von 30 Tagen zu
begleichen. Diese Aufforderung hat die Androhung zu enthalten,
dass der Frachtführer das Recht hat, bei Unterlassung
der Zahlung, die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten
freihändig bestens zu verwerten (nach eigenem Ermessen
freihändiger Verkauf oder, falls die Güter keinen materiellen
Wert aufweisen, Entsorgung).
Art. 10 Haftung
Der Frachtführer haftet nicht für Schäden, welche durch ihn oder
sein Personal durch leichte Fahrlässigkeit entstanden sind. Er haftet
nur bei vorsätzlicher Beschädigung oder bei Schäden, welche durch
grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Dann jedoch nur, wenn er
nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene
Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten
oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt
eingetreten wäre. Bei Schäden zufolge Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den jeweiligen Zeitwert der Güter beschränkt.
Seine Haftung reicht in keinem Falle weiter als diejenige der am Transport beteiligten Transportanstalten (Eisenbahn, Schifffahrtsoder
Luftverkehrsgesellschaft, Post usw.).
Der Frachtführer haftet nur für Transportgut, dessen Verpackung
den normalen Transportanforderungen entspricht. So bedürfen
zerbrechliche Gegenstände, Lampen, Lampenschirme, Pflanzen,
technische Geräte (Fernseher, Computer usw.) einer geeigneten
Verpackung (Art. 442 OR). Bei Beschädigungen des Inhalts von
Kisten und anderen Behältnissen haftet der Frachtführer nur, wenn
deren Ein- und Auspacken durch seine eigenen oder von ihm beauftragten
Hilfspersonen besorgt worden sind. Die Haftung des
Frachtführers beschränkt sich in jedem Fall auf die Kosten einer allfälligen möglichen Reparatur oder einer Entschädigung für Wertminderung,
unter Ausschluss jeglicher Ersatzleistung.
Die Haftung des Frachtführers beginnt mit der Übernahme des Transportgutes und endigt in der Regel mit dessen Ablieferung am
Bestimmungsort des Auftraggebers, der Einlagerung in einem
Lagerhaus oder der Übergabe der Ladung an einen anderen
Frachtführer. Soweit der Frachtführer den Auftrag berechtigterweise
einem anderen Frachtführer oder Lagerhalter übergibt, haftet er nur für deren gehörige Auswahl und Instruktion.
Pro Ereignis ist die Haftung des Frachtführers auf CHF 25’000.– beschränkt. Vorbehalten bleiben besonders vereinbarte Versicherungsabsprachen
(Art. 12 nachfolgend).
Art. 11 Haftungsausschluss
Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, wenn Verlust oder Beschädigung durch ein Verschulden des Auftraggebers, eine von
ihm ohne Zutun des Frachtführers erteilte Weisung, eigene Mängel
des Umzugsgutes oder durch Umstände verursacht wurde, auf welche der Unternehmer keinen Einfluss hat.
Bei Bruch oder Beschädigung besonders gefährdeter Sachen wie
Marmor, Glas- und Porzellanplatten, Stuckrahmen, Leuchter,
Lampenschirme, Radio- und Fernsehgeräte, Computer-Hard- und
Software sowie Datenverlusten und anderen Gegenständen von
grosser Empfindlichkeit (Pflanzen, Tiere etc.), ist der Frachtführer
von der Haftung befreit, vorausgesetzt, dass er die üblichen
Vorsichtsmassnahmen angewandt hat.
Bargeld und Werttitel sind von der Haftung ausgeschlossen (Art. 5
Abs. 7 oben). Für Kostbarkeiten wie Schmuck, Dokumente, Kunstgegenstände,
Antiquitäten, Sammlerobjekte übernimmt der
Frachtführer keine Haftung.
Wird dem Frachtführer ein Verzeichnis solcher Gegenstände mit
detaillierter Wertangabe übergeben und anhand dieser Unterlagen
eine Transportversicherung abgeschlossen, so geniesst der Auftraggeber
diesen Versicherungsschutz.
Der Frachtführer haftet nicht für Beschädigungen der Güter
während des Be- und Entladens oder Ab- und Aufseilens, wenn ihre
Grösse oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be- oder
Entladestelle nicht entspricht, der Frachtführer den Auftraggeber
oder Empfänger vorher darauf hingewiesen, der Auftraggeber aber
auf Durchführung der Leistung bestanden hat oder für
Beschädigungen an Wänden, Fenstern, Böden oder Stiegengeländer,
wenn die Grösse oder Schwere der zu transportierenden
Güter dem Raumverhältnis nicht entsprechen.
Der Frachtführer haftet nicht für Schäden am Frachtgut, die durch
Feuer, Unfälle, Kriege, Streiks, höhere Gewalt oder einen dem
Transportmittel durch Dritte verursachten Schaden entstehen.
Wird die Beladung oder Ablieferung wegen Panne, Unfall,
Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen, für welche den
Frachtführer keine Schuld trifft, verzögert, hat der Auftraggeber
keinerlei Anspruch auf irgendwelche Entschädigung.
Ohne gegenseitige Vereinbarung ist der Frachtführer für Verzögerungen,
die durch nicht rechtzeitige Bereitstellung von
Transportmitteln oder durch Nichteinhaltung der reglementarischen
Fristen durch andere am Transport beteiligte Transportanstalten
entstehen, nicht haftbar. Die dadurch entstandenen
Kosten (Standgelder, Zwischenlagerungen usw.) gehen zulasten
des Auftraggebers. Auch haftet der Frachtführer nicht für Schäden
und Verluste, die aus solchen Umständen entstehen können.
Art. 12 Transportversicherung
Zur Deckung der Transportrisiken lässt der Frachtführer den
Auftraggeber auf dessen ausdrückliche Weisung und gegen Bezahlung
der Mehrkosten an einer entsprechenden Versicherung
teilhaben.
Eine Versicherung des Bruchrisikos setzt voraus, dass die
betreffenden Gegenstände vom Frachtführer oder seinen
Beauftragten ein- und ausgepackt werden. Die Versicherungssummen
sind durch den Auftraggeber festzusetzen. Die Versicherung
gilt in jedem Fall zu den üblichen Klauseln der in der Schweiz
jeweils angewandten „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung
von Gütertransporten“ (ABVT) für gebrauchtes Umzugsgut.
Lässt der Auftraggeber keine Versicherung abschliessen, so trägt
er selbst alle Risiken, für die der Frachtführer nach dem Wortlaut
dieser Bedingungen nicht haftet.
Art. 13 Mängelrüge
Der Auftraggeber hat das Frachtgut sofort nach Auslad zu prüfen.
Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei
Ablieferung des Transportgutes anzubringen und überdies dem
Frachtführer innerhalb von zwei Tagen schriftlich zu bestätigen.
Äusserlich nicht sofort erkennbare Schäden sind dem Frachtführer
innerhalb von zwei Tagen seit Erbringen der Dienstleistung
schriftlich anzuzeigen.
Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr
berücksichtigt werden.
Art. 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für die Beurteilung von strittigen Ansprüchen für die nicht dem
üblichen Gebrauch bzw. nicht den persönlichen oder familiären
Bedürfnissen dienenden Dienstleistungen sind die Gerichte
am Sitz des Frachtführers zuständig.
Es gilt schweizerisches Recht.